Mischbereifung

Mischbereifung

Als Mischbereifeung definiert der Gesetzgeber eine Mischung aus Diagonal- und Radialreifen auf einem Fahrzeug.  Eine solche Mischbereifung ist gesetzlich durch die § 36 Absatz 6 der StVZO verboten. Eine Ausnahme macht der Absatz bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

„An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.“

Siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html

Der Begriff Mischbereifung wird oft auch für eine Mischung aus Sommer- und Winterreifen auf einem Fahrzeug verwendet oder für unterschiedliche Reifendimensionen auf Vorder- und Hinterachse des Fahrzeugs.