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  1. Ablasten

Ablasten

Das Ablasten ist die nachträgliche Änderung an der zulässigen Gesamtmasse von Fahrzeugen. Die zulässige Gesamtmasse ist die Summe aus dem Leergewicht des Fahrzeugs plus der maximalen Zuladung. Oftmals wird diese Angabe auch als zulässiges Gesamtgewicht bezeichnet.

Eine Ablastung des Fahrzeugs kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein:

  • Bei Fahrzeugklassen, die nach Gewicht versteuert werden, kann dadurch eine geringere Kraftfahrzeugsteuer oder kurz auch KFZ-Steuer fällig werden.
  • In einigen Fällen können bessere Versicherungstarife möglich sein.
  • Erlaubnis das Fahrzeug auch mit ansonsten nicht ausreichenden Fahrzeugklassen zu führen.
  • Gewichtsabhängige Fahrverbote wie das Sonntagsfahrverbot können umgangen werden.
  • Das Umgehen der LKW-Maut.

Das verringerte zulässige Gesamtgewicht wird in die Fahrzeugpapiere eingetragen und so ergibt sich eine neue Nutzlast. Der Antrag auf Ablastung ist bei einer der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen zu stellen.

Diese Organisationen sind durch die Anlage VIII b der StVZO genannt und darunter sind zum Beispiel TÜV, GTÜ und Dekra. Im Zuge der Ablastung wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt und ein neues Typenschild muss beim Hersteller des Fahrzeugs beantragt werden. Mit beiden Bescheinigungen kann danach bei der Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden.